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WO EIN WILLE IST, IST EIN NOTAR GUT

In unserer Notarsozietät stehen Sie und Ihre persönliche, vertrauensvolle, flexible, schnelle und professionelle Betreuung im Mittelpunkt. Egal, ob es um Ihre geschäftlichen oder privaten Angelegenheiten geht. Als neutrale, unparteiische Berater erarbeiten wir mit Ihnen gemeinsam die optimale Lösung – maßgeschneidert, sachgerecht praxisorientiert und fachlich fundiert. Diese wird abschließend notariell beurkundet. Das heißt: Wir geben Ihnen Brief und Siegel. Vor allem im Immobilienrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht und Familienrecht hat der Gesetzgeber eine Beurkundung für viele Rechtsgeschäfte vorgeschrieben. Aber auch in anderen Angelegenheiten kann eine notarielle Begleitung und Festlegung sinnvoll sein. Unser Anliegen ist es, Sie umfassend zu beraten und mit Ihnen gemeinsam rechtliche Klarheit und Verbindlichkeit zu schaffen.

Immobilienrecht

Für alle Verträge, die mit Grundbesitz und Wohnungseigentum zu tun haben, Projektent-wicklungsvereinbarungen von Wohn- und Gewerbeimmobilien, Kaufverträgen auch für Immobilienportfolios, Überlassungs- und Schenkungsverträge, Tauschverträge, hat der Gesetzgeber verbindlich die notarielle Beurkundung angeordnet, geht es doch in aller Regel um Geschäfte von erheblicher Bedeutung und mit hohen Werten.

Auch die Begründung von Wohnungseigentum bedarf der Mitwirkung eines Notars, ebenso die Bestellung von Grundschulden zur Kreditsicherung, die Bestellung von sonstigen Rechten an Grundstücken, wie zum Beispiel Wohnungsrechten, Dienstbarkeiten wie Leitungs- und Wegerecht und ähnliches.

Grundstücksgeschäfte müssen in aller Regel nach der Beurkundung im Grundbuch vollzogen / eingetragen werden. Auch darum kümmert sich der Notar.

Unternehmens- und Gesellschaftsrecht

Hier liegt ein weiterer Schwerpunkt unserer notariellen Tätigkeit. Wir beurkunden insbesondere folgende gesellschaftsrechtliche Vorgänge im nationalen und internationalen Bereich:

  • Unternehmenskaufverträge, M & A Transaktionen, Geschäftsanteilsabtretungen/Sharedeals bei GmbHs
  • Unternehmensumstrukturierungen wie Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen
  • Protokollierung von Hauptversammlungen bei Aktiengesellschaften
  • Gründung von Aktiengesellschaften und GmbHs
  • Satzungsänderungen bei GmbHs und AGs
  • Handelsregisteranmeldungen, auch bei Kommanditgesellschaften, Offenen Handelsgesellschaften und bei Einzelfirmen

Beurkundungen sind bei beiden Notaren auch in englischer Sprache möglich.

Erbrecht

Gesetzlich vorgeschrieben ist die Mitwirkung des Notars bei Erbverträgen, Erbanteilsübertragungen, Erbschaftsausschlagungen, Pflichtteilsverzichtsverträgen sowie Erbauseinandersetzungen mit Grundbesitz.

Testamente kann man zwar auch privatschriftlich – eigenhändig – errichten, eine rechtliche Beratung ist jedoch dringend zu empfehlen. Denn erfahrungsgemäß sind privatschriftliche Testamente häufig Anlass von späteren Streitigkeiten, weil sie im Unterschied zu notariellen Testamenten nicht klar und eindeutig formuliert sind. Man muss wissen, dass es für den juristischen Laien nahezu unmöglich ist, ein Testament so klar und eindeutig zu verfassen, dass es später keine Probleme auswirft.

Ein weiterer Vorteil des notariellen Testaments ist, dass man sich beim späteren Erbfall in der Regel den kostenpflichtigen Erbschein spart. Das notarielle Testament ist damit regelmäßig billiger als das eigenhändige Testament.

Das notarielle Testament wird beim Zentralen Testamentsregister registriert und beim zuständigen Amtsgericht in die amtliche Verwaltung genommen. So ist sichergestellt, dass das Testament nach dem Ableben in jedem Fall gefunden wird.

Familienrecht

Eheverträge müssen ebenso notariell beurkundet werden wie Scheidungsvereinbarungen, und zwar egal ob zwischen verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Paaren.

Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen müssen zwar nicht in jedem Fall notariell errichtet werden; sobald sich allerdings Grundbesitz oder Beteiligungen an Gesellschaften im Vermögen befinden oder auch nur ein im Grundbuch eingetragenes Recht, etwa ein Nießbrauchsrecht, kann nur aufgrund einer notariellen Vollmacht gehandelt werden.

In jedem Fall ist der Gang zum Notar sehr empfehlenswert, um eine rechtliche Beratung sicherzustellen und spätere Schwierigkeiten mit der Anerkennung von Vornherein zu vermeiden.

Weitere Tätigkeiten

Neben diesen Tätigkeiten sieht das Gesetz die Zuständigkeit des Notars für weitere Fälle vor, zum Beispiel für Vereinsregisteranmeldungen, die Beglaubigung von Unterschriften und Dokumenten und Schlichtungen.